Bildnachweis: Westfälische Hochschule

Studium ohne Abitur

Bachelor Professional vs. Bachelor of Arts/Science/Engineering/etc.

Seit einigen Jahren verleihen die Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) Absolventinnen und Absolventen von beruflichen Aufstiegsfortbildungen neben den Titeln Meisterin / Meister, Fachwirtin / Fachwirt oder Technikerin / Techniker auch die Titel „Bachelor Professional“ bzw. „Master Professional“.

Hierbei ist zu beachten, dass die rein beruflichen Abschlüsse Bachelor professional bzw. Master professional zwar den akademischen Bachelor- und Masterabschlüssen in ihrer Wertigkeit rechtlich gleichgestellt, aber nicht mit ihnen identisch (gleichartig) sind. Daher ersetzen diese trotz der verwandten Bezeichnung ein abgeschlossenes Hochschulstudium und den damit erworbenen akademischen Grad ausdrücklich nicht.
Die Grundlage für diese Klassifizierung ist der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR), der die verschiedenen Abschlüsse, die erreicht werden können, in Niveaustufen von 1 bis 8 einteilt. Der DQR unterteilt dabei in die Bereiche „Berufliche Bildung“ und „Hochschulstudium“. Zusätzlich zu einer praktischen Ausbildung in der beruflichen Bildung erwirbt man an einer Hochschule weitergehendes, theoretisches Wissen.

Augfrund dieser Gleichwertigkeit aber nicht Gleichartigkeit, gilt ein „Bachelor Professional“ nicht als Zugangsvoraussetzung für ein Masterstudium an einer Hochschule, da die Zugangsvoraussetzung hier in der Regel ein erster akademischer Abschluss ist.

Die Aufnahme eines grundständigen Bachelor-Studiengangs ist jedoch in der Regel möglich. Je nach Bundesland variieren die genauen Voraussetzungen.


Studieren ohne Abitur in NRW

Neben der „klassischen“ Hochschulzugangsberechtigung, dem Abiturzeugnis oder dem Fachabiturzeugnis, ist der Zugang zu einem Hochschulstudium in NRW auch über den Weg der beruflichen Qualifizierung möglich. Die Grundlage hierfür bildet die „Verordnung über den Hochschulzugang für in der Beruflichen Bildung Qualifizierte“ (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung – BBHZVO NRW). Über diesen Weg steht auch Personen, die sich zunächst für eine Berufsausbildung entschieden haben, zu einem späteren Zeitpunkt der Weg an eine Hochschule offen, um ein Studium aufnehmen zu können.

In der Regel wird bei zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Quote von mindestens 3,1% der in einem Studiengang verfügbaren Studienplätze für die Zielgruppe der in der beruflichen Bildung Qualifizierten vorgehalten.


Die Rahmenbedingungen für ein Studium ohne Abitur in grundständigen Studiengängen (Bachelor)

An den Hochschulen in NRW kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Fachhochschulreife (Fachabitur) bzw. ohne allgemeine Hochschulreife (Abitur) ein Studium in einem grundständigen Studiengang aufgenommen werden. Je nach beruflicher Vorbildung wird dabei zwischen drei Gruppen unterschieden:

  1. Personen mit beruflicher Aufstiegsfortbildung
  2. „fachtreue“ Beruflich Qualifizierte
  3. „fachfremde“ Beruflich Qualifizierte

Personen mit beruflicher Aufstiegsfortbildung
Zur ersten Gruppe gehören z.B. Meisterinnen und Meister, Fachwirtinnen und Fachwirte sowie staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker (vgl. §2 BBHZVO). Sie sind berechtigt, alle Studiengänge an allen Hochschultypen zu studieren.

„fachtreue“ Beruflich Qualifizierte
 Zur zweiten Gruppe gehören Personen mit einer nach Bundes- oder Landesrecht geregelten abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung und anschließender mindestens dreijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf. Dieser Personenkreis hat in der Regel direkten Zugang zu einem fachlich der Ausbildung entsprechenden Studiengang (vgl. §3 BBHZVO).
Für die Aufnahme eines fachlich nicht der Ausbildung entsprechenden Studiengangs ist die Teilnahme an einer Zugangsprüfung oder – in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen – die Aufnahme eines Probestudiums möglich. Die Zugangsprüfung findet zweimal jährlich zentral statt und besteht aus vier Teilen: Deutsch, Mathematik, Englisch und einem fachspezifischen Anteil.
Ein Probestudium dauert zunächst 2 Semester. In diesen 2 Semestern muss eine bestimmte Mindest-Anzahl an Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht werden, um das Studium dann regulär weiterführen zu können.

„fachfremde“ Beruflich Qualifizierte
Zur dritten Gruppe gehören Personen mit einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung und einer anschließenden mindestens dreijährigen Berufspraxis, die nicht in fachlichem Zusammenhang mit der absolvierten Ausbildung stehen. Für diese Gruppe ist die erfolgreiche Teilnahme an der Zugangsprüfung oder die Aufnahme eines Probestudiums unabhängig von der fachlichen Ausrichtung des gewählten Studiengangs obligatorisch (vgl. §4 BBHZVO).

Für die Bewerbung um einen Studienplatz über den Weg der beruflichen Qualifizierung gelten oftmals gesonderte Bewerbungsmodalitäten. Diese sind den Internetseiten der jeweiligen Hochschulen zu entnehmen.

Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW (MKW) hat auf seinen Seiten Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zum Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte zusammengestellt.


Mögliche Anerkennung von Leistungen für ein Studium

Prinzipiell ist eine Anerkennung von Leistungen aus der beruflichen Bildung / beruflichen Tätigkeit möglich. Die Rahmenbedingungen zu einer möglichen Anerkennung sind im §63a des Hochschulgesetz NRW geregelt. Eine genauere Auskunft über die Ausgestaltung der Regelung an der jeweiligen Hochschule können die Prüfungsausschussvorsitzenden der Studiengänge geben.


Beratung an den Hochschulen

Wer Fragen zum Studium ohne Abitur hat oder sich diesbezüglich beraten lassen möchte, kann sich gerne an die Studienberatungsstellen der Hochschulen wenden. Die jeweiligen Kontaktdaten sind in den Hochschulprofilen auf dieser Internetseite zu finden.

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